Artikel 18c Gesundheitsgesetz (GG) - Massnahmen: Förderung einzelner Grundversorgungsangebote
Artikel 18c GG · Massnahmen: Förderung einzelner Grundversorgungsangebote
1. Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung.
2. Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn
a) sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind für die Gemeinde
b) dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten oder neue geschaffen werden können
c) dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage gegenüber steht
d) das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist und
e) die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden
3. Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal einen paritätischen Beitrag leistet, sofern
a) mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region erhöht wird oder
b) dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung zukommt