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30.2111 GG CH-UR

Artikel 18b Gesundheitsgesetz (GG) - Massnahmen: Förderung innovativer Vorhaben

Gesundheitsförderung und Prävention - Förderung der medizinischen Grundversorgung
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Artikel 18b GG · Massnahmen: Förderung innovativer Vorhaben

1. Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen.

2. Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren.

3. Gefördert werden in erster Linie

a) überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben

b) Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden

c) Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken

d) Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung

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