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30.2111 GG CH-UR

Artikel 18 Gesundheitsgesetz (GG) - Schutz vor Passivrauchen

Gesundheitsförderung und Prävention
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Artikel 18 GG · Schutz vor Passivrauchen

1. Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer.

2. Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.

3. Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind.

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