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30.2111 GG CH-UR

Artikel 17 Gesundheitsgesetz (GG) - Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

Gesundheitsförderung und Prävention
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Artikel 17 GG · Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

1. Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.

2. Es ist verboten

a) mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind Wirtshausschilder

b) Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen oder zu Werbezwecken abzugeben

c) Tabakwaren über Automaten zu verkaufen. Ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausschliessen

3. Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111).

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