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30.2111 GG CH-UR

Artikel 16 Gesundheitsgesetz (GG) - Fachstelle

Gesundheitsförderung und Prävention
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Artikel 16 GG · Fachstelle

1. Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Er kann Dritte damit beauftragen.

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