30.2111
GG
CH-UR
Artikel 16 Gesundheitsgesetz (GG) - Fachstelle
Gesundheitsförderung und Prävention
Artikel 16 GG · Fachstelle
1. Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Er kann Dritte damit beauftragen.