30.2111
GG
CH-UR
Artikel 14 Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck
Gesundheitsförderung und Prävention
Artikel 14 GG · Zweck
1. Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern.
2. Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.