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30.2111 GG CH-UR

Artikel 14 Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck

Gesundheitsförderung und Prävention
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Artikel 14 GG · Zweck

1. Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern.

2. Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

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