30.2111
GG
CH-UR
Artikel 13 Gesundheitsgesetz (GG) - Gemeinderat
Organisation und Zuständigkeiten - Organe der Gemeinden
Artikel 13 GG · Gemeinderat
1. Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.