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30.2111 GG CH-UR

Artikel 13 Gesundheitsgesetz (GG) - Gemeinderat

Organisation und Zuständigkeiten - Organe der Gemeinden
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Artikel 13 GG · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.

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