Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 11 Gesundheitsgesetz (GG) - Zuständige Direktion

Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 11 GG · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus über das Gesundheitswesen.

2. Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

3. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zuständigen Direktion ganz oder teilweise dem zuständigen Amt übertragen. Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.

← Artikel 10 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 12 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →