30.2111
GG
CH-UR
Artikel 11 Gesundheitsgesetz (GG) - Zuständige Direktion
Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Artikel 11 GG · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus über das Gesundheitswesen.
2. Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zuständigen Direktion ganz oder teilweise dem zuständigen Amt übertragen. Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.