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30.2111 GG CH-UR

Artikel 10 Gesundheitsgesetz (GG) - Regierungsrat: Fachkommissionen

Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
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Artikel 10 GG · Regierungsrat: Fachkommissionen

1. Zur fachlichen Beratung oder um bestimmte Sachaufgaben zu erfüllen, kann der Regierungsrat Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende Befugnisse einräumen.

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