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Artikel 9 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri

Amtshandlungen
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Artikel 9 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri

1. Die zuständigen Behörden des Kantons Uri dürfen im Gefängnis Amtshandlungen vornehmen.

2. Sie dürfen die Gefangenen jederzeit ins Gefängnis überbringen und dort abholen.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) über die Amtshandlungen in andern Kantonen.

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