3.9334
CH-UR
Artikel 8 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
Beitragsleistungen
Artikel 8 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Gefängnisses.
2. Der jährliche Beitrag an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie die Verzinsung der Bauschuld sind jeweils auf Ende des Kalenderjahres zahlbar. An die fixen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der veranschlagten Kosten. Über die variablen Nettobetriebskosten wird halbjährlich abgerechnet.
3. Die Beiträge an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie an die Verzinsung der Bauschuld sind solange geschuldet, als die Vereinbarung dauert, längstens aber bis das Bauwerk amortisiert bzw. die Bauschuld getilgt ist.