3.9334
CH-UR
Artikel 2 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Benutzungsrecht
Benutzungsrecht, Betreuung
Artikel 2 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Benutzungsrecht
1. Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20 Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung
1. der Untersuchungshaft
2. kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen
2. Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zellen nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden.