Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9334 CH-UR

Artikel 2 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Benutzungsrecht

Benutzungsrecht, Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Benutzungsrecht

1. Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20 Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung

1. der Untersuchungshaft

2. kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen

2. Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zellen nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden.

← Artikel 1 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri Grundsatz Artikel 3 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →