3.9334
CH-UR
Artikel 16 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 16 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie in beiden Kantonen durch die zuständige Behörde genehmigt worden ist und die Nidwaldner Landsgemeinde den Baubeschluss gefasst hat.
2. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates.