3.9334
CH-UR
Artikel 15 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Dauer der Vereinbarung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 15 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Dauer der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung gilt ab Inbetriebnahme des Gefängnisses für die Dauer von 20 Jahren, das heisst bis Ende 2008.
2. Wird sie nicht vier Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch eine der Parteien gekündigt, gilt sie jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre.