3.9334
CH-UR
Artikel 14 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Baubegleitende Kommission
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 14 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Baubegleitende Kommission
1. Der Vollzug des Baubeschlusses ist Sache des Kantons Nidwalden.
2. Für den Zeitraum der Erstellung des Gefängnisgebäudes wird eine baubegleitende Kommission eingesetzt, die zu fachlichen Detailfragen zuhanden der Baukommission des Kantons Nidwalden Stellung zu nehmen hat. Sie steht unter dem Vorsitz des Nidwaldner Kantonsingenieurs und umfasst weiter je einen Vertreter der Justizdirektionen, der Polizeidirektionen und der Baudirektionen der Kantone Nidwalden und Uri.