3.9324
CH-UR
Artikel 8 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
Organisation, Aufgaben, Befugnisse
Artikel 8 Strafvollzugskonkordat · Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
1. Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
2. Die AKP
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge
b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie
c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab
3. Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement.