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Artikel 7 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Fachkonferenzen

Organisation, Aufgaben, Befugnisse
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Artikel 7 Strafvollzugskonkordat · Fachkonferenzen

1. Es bestehen folgende Fachkonferenzen

a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)

b) Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)

c) Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)

2. Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.

3. Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.

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