3.9324
CH-UR
Artikel 7 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Fachkonferenzen
Organisation, Aufgaben, Befugnisse
Artikel 7 Strafvollzugskonkordat · Fachkonferenzen
1. Es bestehen folgende Fachkonferenzen
a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
b) Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
c) Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2. Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
3. Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.