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Artikel 5 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Sekretariat

Organisation, Aufgaben, Befugnisse
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Artikel 5 Strafvollzugskonkordat · Sekretariat

1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.

2. Das Sekretariat

a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse

b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil

c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind

3. Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.

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