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Artikel 23 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Inkrafttreten

Verschiedene Bestimmungen
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Artikel 23 Strafvollzugskonkordat · Inkrafttreten

1. Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.

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