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Artikel 22 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Kündigung, Ausschluss

Verschiedene Bestimmungen
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Artikel 22 Strafvollzugskonkordat · Kündigung, Ausschluss

1. Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.

2. Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.

3. Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.

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