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Artikel 21 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Streitbeilegung

Verschiedene Bestimmungen
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Artikel 21 Strafvollzugskonkordat · Streitbeilegung

1. Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.

2. Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen, die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.

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