Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9324 CH-UR

Artikel 20 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 Strafvollzugskonkordat · Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen

1. Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.

2. Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.

← Artikel 19 Strafvollzugskonkordat Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Geltungsbereich Artikel 21 Strafvollzugskonkordat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →