3.9324
CH-UR
Artikel 20 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 20 Strafvollzugskonkordat · Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1. Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
2. Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.