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Artikel 2 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Information, Zusammenarbeit

Einleitung
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Artikel 2 Strafvollzugskonkordat · Information, Zusammenarbeit

1. Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit

a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs

b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs

c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können

2. Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden.

3. Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.

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