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Artikel 19 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Kostenbeteiligung

Vollzugsbestimmungen
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Artikel 19 Strafvollzugskonkordat · Kostenbeteiligung

1. Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich

a) persönliche Anschaffungen

b) die Urlaubskosten

c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln

d) die Sozialversicherungsbeiträge

e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten

f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen

g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland

2. Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von 100 Franken pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.

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