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Artikel 10 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Fachkommission

Organisation, Aufgaben, Befugnisse
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Artikel 10 Strafvollzugskonkordat · Fachkommission

1. Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz.

2. Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab

a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen

b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird

3. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.

4. Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement.

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