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Artikel 1 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) - Geltungsbereich

Einleitung
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Artikel 1 Strafvollzugskonkordat · Geltungsbereich

1. Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr

a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen

b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen

c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen

2. Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.

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