Artikel 8 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Bezugsberechtigung
Artikel 8 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Bezugsberechtigung
1. Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR [741.01](https://db.clex.ch/link/Bund/741.01/de)) sowie von weiteren Amtsstellen und Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden.
2. Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Behörden und Amtsstellen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Privatpersonen über sich selbst | | |
3. Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.