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Artikel 8 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Bezugsberechtigung

Leumundsbericht und Leumundszeugnis
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Artikel 8 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Bezugsberechtigung

1. Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR [741.01](https://db.clex.ch/link/Bund/741.01/de)) sowie von weiteren Amtsstellen und Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden.

2. Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Behörden und Amtsstellen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Privatpersonen über sich selbst | | |

3. Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.

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