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Artikel 7 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Ausstellung

Leumundsbericht und Leumundszeugnis
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Artikel 7 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Ausstellung

1. Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.

2. Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.

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