3.9323
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Ausstellung
Leumundsbericht und Leumundszeugnis
Artikel 7 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Ausstellung
1. Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.
2. Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.