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Artikel 6 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Begriff

Leumundsbericht und Leumundszeugnis
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Artikel 6 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Begriff

1. Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.

2. Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister.

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