3.9323
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Datenbearbeitung und Einsicht
Strafregister
Artikel 4 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Datenbearbeitung und Einsicht
1. Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automatisierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.