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Artikel 4 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Datenbearbeitung und Einsicht

Strafregister
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Artikel 4 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Datenbearbeitung und Einsicht

1. Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automatisierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

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