3.9323
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse - Einsichtsrecht
Leumundsbericht und Leumundszeugnis
Artikel 10 Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse · Einsichtsrecht
1. Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.