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3.9322 CH-UR

Artikel 9 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Ermittlungs- und Berechnungsgrundsätze
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Artikel 9 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Als Wohnkanton ist der Kanton beitragspflichtig, in welchem der Verurteilte sich zur Zeit der Rechtskraft des Urteils seit mindestens vier Jahren dauernd aufgehalten hat.

2. Ist jedoch der Verurteilte schon vor der Rechtskraft des Urteils in Haft genommen worden, so ist für die Bestimmung des Wohnkantons der Zeitpunkt des Haftbefehls massgebend.

3. Ist für eine Ehefrau oder einen unmündigen Verurteilten der Kanton des dauernden Aufenthaltes nicht als Wohnkanton beitragspflichtig, so gilt als Wohnkanton der Kanton, wo sich der Ehemann oder der Gewalthaber seit mindestens vier Jahren aufhält oder wo der Unmündige seit mindestens vier Jahren bevormundet ist.

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