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3.9322 CH-UR

Artikel 8 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Ermittlungs- und Berechnungsgrundsätze
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Artikel 8 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Als Heimatkanton ist der Kanton beitragspflichtig, dessen Bürger der Verurteilte zur Zeit der Rechtskraft des Urteils ist.

2. Ist der Verurteilte Bürger mehrerer Kantone, so bestimmt sich der Heimatkanton nach Artikel 22 des Zivilgesetzbuches.

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