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Artikel 6 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Allgemeine Grundsätze - Kostenverteilung bei Massnahmen
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Artikel 6 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Muss im Anschluss an eine Massnahme nachträglich die aufgeschobene Strafe ganz oder teilweise vollzogen werden, so geschieht dies ordentlicherweise im Urteilskanton, auch wenn der Heimat- oder der Wohnkanton den Vollzug der Massnahme übernommen hatte. Die beteiligten Kantone können jedoch im Einzelfall durch Vereinbarung eine andere Regelung treffen.

2. Die Kosten des nachträglichen Strafvollzuges werden in gleicher Weise unter die beteiligten Kantone verteilt, wie wenn die Massnahme fortgesetzt würde.

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