Artikel 5 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Artikel 5 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Die Kosten der Massnahmen gegenüber Schweizerbürgern werden wie folgt unter den Urteils-, den Heimat- und den Wohnkanton verteilt
1. Der Urteilskanton trägt die Kosten der Massnahmen für die Dauer der ausgesprochenen, jedoch durch die Massnahme ersetzten oder aufgeschobenen Strafe allein (Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, und Artikel 42 bis 45 StGB). Für Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige (Artikel 14 und 15 StGB) sowie für Behandlung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Artikel 84, 85, 91, 92 und 93, Absatz 2, StGB) trägt der Urteilskanton keine Kosten
2. Soweit die Kosten nicht gemäss Ziffer 1 vom Urteilskanton zu tragen sind, haben der Heimat- und der Wohnkanton dafür gemeinsam aufzukommen. Der Anteil dieser Kantone bestimmt sich nach der Wohndauer, die der zu Versorgende im Wohnkanton aufweist, wie folgt
a) Bei einer Wohndauer unter vier Jahren trägt der Heimatkanton die Kosten allein
b) Bei einer Wohndauer von vier bis zehn Jahren trägt der Wohnkanton einen Viertel der Kosten
c) Bei einer Wohndauer von zehn bis zwanzig Jahren trägt der Wohnkanton die Hälfte der Kosten
d) Bei einer Wohndauer von über zwanzig Jahren trägt der Wohnkanton drei Viertel der Kosten
e) Der Wohnkanton ist jedoch nicht beitragspflichtig, wenn er dem Verurteilten infolge des zu vollziehenden Strafurteils oder wegen Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Artikel 45 der Bundesverfassung die Niederlassung entzogen hat
f) Bei Verwahrungen fällt die Beitragspflicht des Wohnkantons für Verurteilte, deren Wohndauer 10 Jahre nicht erreicht, nach 2 Jahren, für Verurteilte, deren Wohndauer 20 Jahre nicht erreicht, nach 5 Jahren und für Verurteilte mit längerer Wohndauer nach 10 Jahren dahin
3. Ein Kanton, der in mehreren Eigenschaften am Vollzug beteiligt ist, hat in jeder derselben als Urteils-, Heimat- oder Wohnkanton an die Vollzugskosten beizutragen