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Artikel 4 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Allgemeine Grundsätze - Kostenverteilung bei Massnahmen
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Artikel 4 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Jede Massnahme wird durch den Kanton vollzogen, dessen Behörde sie angeordnet hat (Urteilskanton).

2. Der Heimatkanton und im Falle der Beitragspflicht des Wohnkantons auch dieser haben jedoch das Recht, den Vollzug der Massnahme selbst zu übernehmen. Wenn beide Kantone die Übernahme begehren, so hat der Kanton den Vorzug, der den höheren Beitrag zu leisten hat, und bei gleicher Beteiligung der Heimatkanton.

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