3.9322
CH-UR
Artikel 3 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Allgemeine Grundsätze - Kostenverteilung bei Massnahmen
Artikel 3 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Als Massnahmen im Sinne dieses Konkordates gelten die Verwahrung, Behandlung und Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurechnungsfähiger (Artikel 14 und 15 StGB), die sichernden Massnahmen (Artikel 42 bis 45 StGB), die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einer Erziehungsanstalt oder in einer Familie, die besondere Behandlung von Kindern und Jugendlichen und die nachträgliche Versetzung eines Jugendlichen in eine Strafanstalt (Artikel 84, 85, 91, 92 und 93, Absatz 2, StGB).