Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9322 CH-UR

Artikel 27 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 27 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Jeder Vertragskanton kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 1. Januar vom Konkordat zurücktreten.

2. Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten, der sie den Konkordatskantonen zur Kenntnis bringt.

← Artikel 26 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →