3.9322
CH-UR
Artikel 27 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Jeder Vertragskanton kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 1. Januar vom Konkordat zurücktreten.
2. Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten, der sie den Konkordatskantonen zur Kenntnis bringt.