3.9322
CH-UR
Artikel 25 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Verfahren und Handhabung des Konkordates - Handhabung des Konkordates
Artikel 25 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird nach Bedarf Konferenzen der zuständigen Departemente der Konkordatskantone einberufen. An diesen Konferenzen können Fragen der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Konkordates behandelt und durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.