Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9322 CH-UR

Artikel 22 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Handhabung des Konkordates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 22 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Gegen jeden Entscheid über die Anwendung des Konkordates, den ein Kanton einem andern unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Artikel zustellt, kann der Empfänger binnen zwanzig Tagen seit dem Empfang den Entscheid des Vorstehers des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements anrufen.

2. Ist an dem Entscheid ein weiterer Kanton unmittelbar beteiligt, so ist er von Amtes wegen zu dem Streitverfahren beizuziehen.

3. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in einem Vorentscheid auf Antrag verfügen, was einstweilen zu geschehen oder zu unterbleiben habe.

4. Es ist an die Parteianbringen nicht gebunden und kann von den Parteien weitere Auskünfte, Feststellungen oder die Beibringung weiterer Belege verlangen, ohne Rücksicht auf die Beweislast.

5. Das Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig (unter Vorbehalt von Artikel 23) und kostenfrei.

6. Die kantonalen Entscheide, gegen die keiner der beteiligten Kantone innert der festgesetzten Frist das Departement angerufen hat, gelten als anerkannt.

← Artikel 21 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen Artikel 23 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →