Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9322 CH-UR

Artikel 2 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Jeder Kanton trägt die Vollzugskosten der von seinen Behörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen selbst, ohne Rücksicht auf Heimatangehörigkeit und Wohnort des Verurteilten. Es steht ihm, andere Vereinbarung vorbehalten, kein Rückforderungsrecht gegenüber dem Heimat- und dem Wohnkanton zu.

← Artikel 1 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen Artikel 3 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →