Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9322 CH-UR

Artikel 18 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Der Vollzugskanton hat der zuständigen Behörde des Urteilskantons mindestens jährlich einmal über den Vollzug zu berichten und ihr oder dem Richter des Urteilskantons von allen Umständen Kenntnis zu geben, die zu Entscheidungen nach Artikel 17 Anlass geben können.

← Artikel 17 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen Artikel 19 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →