Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9322 CH-UR

Artikel 15 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 15 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Die Überführung des der Massnahme Unterworfenen vom Urteils- in den Vollzugskanton ist Sache des übernehmenden Kantons, der auch die Kosten der Überführung trägt.

2. Für die Zeit zwischen dem Urteil oder Beschluss und dem Vollzug der Massnahme im übernehmenden Kanton ordnet der Urteilskanton eine zweckmässige Unterbringung an. Die Kosten derselben gelten als Kosten des Vollzugs der Massnahme.

← Artikel 14 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen Artikel 16 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →