3.9322
CH-UR
Artikel 15 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
Artikel 15 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Die Überführung des der Massnahme Unterworfenen vom Urteils- in den Vollzugskanton ist Sache des übernehmenden Kantons, der auch die Kosten der Überführung trägt.
2. Für die Zeit zwischen dem Urteil oder Beschluss und dem Vollzug der Massnahme im übernehmenden Kanton ordnet der Urteilskanton eine zweckmässige Unterbringung an. Die Kosten derselben gelten als Kosten des Vollzugs der Massnahme.