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Artikel 14 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Artikel 14 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Innert der nämlichen Frist von zwanzig Tagen (Artikel 13) haben der Heimat- und der Wohnkanton allfällige Einwendungen gegen die Kostenverteilung geltend zu machen.

2. Der Urteilskanton hat ihnen nach Eingang ihrer Einwendungen oder nach Ablauf der Frist unter Hinweis auf Artikel 22 seine Ansprüche mitzuteilen.

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