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3.9322 CH-UR

Artikel 13 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Artikel 13 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Den Anspruch auf Übernahme des Vollzugs haben der Heimat- und der Wohnkanton innert zwanzig Tagen nach Empfang des Urteils oder Beschlusses zu erheben.

2. Erfolgt innert dieser Frist keine Erklärung, so ist der Anspruch verwirkt.

3. Erkennt der Urteilskanton einen rechtzeitig erhobenen Übernahmeanspruch nicht an, so hat er dies dem Ansprecher unter Hinweis auf Artikel 22 unverzüglich mitzuteilen.

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