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Artikel 10 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Ermittlungs- und Berechnungsgrundsätze
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Artikel 10 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Als Beginn der Wohndauer gilt der Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung, wenn der Aufenthalt nicht nachweislich früher oder später begonnen hat.

2. In die Wohndauer darf die Zeit nicht eingerechnet werden, während welcher sich der Verurteilte zur Erstehung einer Strafe oder Massnahme, zur Versorgung, Behandlung oder Heilung ausserhalb des Wohnkantons in einer Anstalt aufgehalten hat. Einzureichen ist jedoch die Dauer eines solchen Aufenthalts, wenn ein Urteil oder eine Verwaltungsverfügung des Wohnkantons ihn angeordnet hat und wenn ein Urteil oder eine Verfügung eines andern Kantons in einer Anstalt des Wohnkantons vollzogen wird.

3. Hat der Verurteilte schon früher im gegenwärtigen Wohnkanton gewohnt, so wird bei der Kostenverteilung die frühere Wohndauer mitgezählt, sofern sie ununterbrochen mindestens zehn Jahre betrug und die Abwesenheit nicht länger als zwei Jahre gedauert hat.

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