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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeit

Strafvollzug - Halbgefangenschaft
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Artikel 9 VSMV · Zuständigkeit

1. Die zuständige Direktion prüft auf Gesuch der verurteilten Person die Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB).

2. Sie legt in ihrer Verfügung über den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft die Vollzugsmodalitäten sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil und den Vollzugskostenvorschuss fest.

3. Sind die Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft nicht erfüllt, ordnet die zuständige Direktion den Normalvollzug an.

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