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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV)

Strafvollzug - Normalvollzug von Freiheitsstrafen
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Artikel 8 VSMV

1. Wenn keine besondere Vollzugsform möglich ist, verbüsst die verurteilte Person die Freiheitsstrafe im Normalvollzug (Art. 77 StGB).

2. Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugsanstalt statt, wenn die beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeit zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und zum Schutz der Öffentlichkeit ausreicht. In den übrigen Fällen wird die verurteilte Person in eine geschlossene Vollzugsanstalt oder eine geschlossene Abteilung einer offenen Anstalt eingewiesen.

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