3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Kosten und Haftung
Strafvollzug - Gemeinnützige Arbeit
Artikel 7 VSMV · Kosten und Haftung
1. Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung.
2. Für Schäden, die die verurteilte Person im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit schuldhaft verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der bestehenden Versicherungen. Er kann auf die verurteilte Person zurückgreifen.
3. Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügt.