3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeit
Strafvollzug - Gemeinnützige Arbeit
Artikel 6 VSMV · Zuständigkeit
1. Die zuständige Direktion ist für die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zuständig (Art. 79a StGB).
2. Sie bestimmt, welche Einrichtungen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zugelassen werden.
3. Sie schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab. Diese bezeichnet eine Person, die innerhalb des Einsatzbetriebes für die Leitung und Überwachung der Arbeit verantwortlich ist.
4. Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung der gemeinnützigen Arbeit unverzüglich der zuständigen Direktion und bescheinigt die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit.