Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 6 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeit

Strafvollzug - Gemeinnützige Arbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 VSMV · Zuständigkeit

1. Die zuständige Direktion ist für die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zuständig (Art. 79a StGB).

2. Sie bestimmt, welche Einrichtungen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zugelassen werden.

3. Sie schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab. Diese bezeichnet eine Person, die innerhalb des Einsatzbetriebes für die Leitung und Überwachung der Arbeit verantwortlich ist.

4. Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung der gemeinnützigen Arbeit unverzüglich der zuständigen Direktion und bescheinigt die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit.

← Artikel 5 VSMV Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 7 VSMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →